LAG München - Urteil vom 16.11.2006
3 Sa 783/06
Normen:
BGB § 130 § 162 Abs. 1 § 314 Abs. 2 Satz 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 18549/05

Unwirksame Kündigung bei fehlender Kenntnis des Arbeitnehmers von Abmahnung

LAG München, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 783/06

DRsp Nr. 2007/14354

Unwirksame Kündigung bei fehlender Kenntnis des Arbeitnehmers von Abmahnung

1. Mit der Abmahnung sollen dem Schuldner noch einmal die Folgen seines säumigen Verhaltens vor Augen geführt werden, so dass sie ihre kündigungsrechtliche Hinweis- und Warnfunktion (grundsätzlich) nur erfüllen kann, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von den gerügten Leistungsmängeln genommen hat.2. Für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist deshalb grundsätzlich außer deren Zugang auch noch die Kenntnis des Empfängers von ihrem Inhalt erforderlich; die mehr oder weniger von objektiven Merkmalen abhängige Möglichkeit der Kenntnis im Sinne des Zugangsbegriffs des § 130 BGB reicht nicht aus.

Normenkette:

BGB § 130 § 162 Abs. 1 § 314 Abs. 2 Satz 1 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung.