LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2003
9 Sa 1005/03
Normen:
BBG § 42 Abs. 1 Satz 1 ; BBG § 42 Abs. 1 Satz 2 ; BBG § 44 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1261/02

Unwirksame Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 1005/03

DRsp Nr. 2004/7015

Unwirksame Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand

1. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit setzt im Regelfall medizinischen Sachverstand voraus.2. Wurden in der Vergangenheit wiederholt ärztliche Stellungnahmen und Gutachten eingeholt, welche (im Nachhinein betrachtet) unzutreffende Prognoseentscheidungen hinsichtlich der Dienstfähigkeit aufwiesen, rechtfertigt dies nicht, nunmehr auf die Einholung medizinischer Gutachten ganz zu verzichten oder gar hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass auch für die Zukunft keine Aussicht auf Dienstfähigkeit besteht.

Normenkette:

BBG § 42 Abs. 1 Satz 1 ; BBG § 42 Abs. 1 Satz 2 ; BBG § 44 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand.

Von der wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2003 (S. 2 bis 7 = Bl. 140 bis 145 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass er nicht dienstunfähig ist und sein Arbeitsverhältnis über den 30.04.2002 hinaus als aktives Dienstverhältnis fortbesteht,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn erneut in das aktive Dienstverhältnis ab dem 21.05.2002 zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.