LAG Nürnberg - Urteil vom 18.12.2019
4 Sa 179/19
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1344/18

Unwirksame Zweckbefristung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 1 ÄArbVtrG

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 179/19

DRsp Nr. 2020/3032

Unwirksame Zweckbefristung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 1 ÄArbVtrG

Vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen des § 1 ÄArbVtrG entgegen der Regelung in § 1 Abs. 2 HS 2 ÄArbVtrG keine kalendermäßige Befristung, sondern eine vom Bestehen der Facharztprüfung abhängige Zweckbefristung, wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 07.05.2019, Az.: 10 Ca 1344/18, abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge wirksamer Befristung zum 13.12.2018 beendet worden ist.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen seit 16.04.2018 bestehende Arbeitsverhältnis durch Befristung zum 13.12.2018 endete.

Unter dem 29.11.2017 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag sowie eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 20 - 25 d.A.). Danach sollte die Klägerin ab dem 01.04.2018 als Weiterbildungsassistent zum Zweck der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin gegen ein Monatsentgelt von 6.500,00 € brutto beschäftigt werden.