LAG Niedersachsen - Beschluss vom 19.12.2017
10 TaBV 108/16
Normen:
ArbZG § 7 Abs. 2 Nr. 3; TVöD -K § 7 Abs. 4; TVöD -K § 7.1 Abs. 8;
Fundstellen:
AuR 2018, 592
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/16

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Anordnung von dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufenden Arbeitszeiten

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 10 TaBV 108/16

DRsp Nr. 2018/10018

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Anordnung von dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufenden Arbeitszeiten

Ein Einigungsstellenspruch, der seinem Wortlaut nach die Anordnung von Arbeitszeiten zulässt, die dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufen, ist unwirksam. Die Möglichkeit einer Ausübungskontrolle im Einzelfall steht dem nicht entgegen.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 29. August 2016 - 3 BV 11/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 7 Abs. 2 Nr. 3; TVöD -K § 7 Abs. 4; TVöD -K § 7.1 Abs. 8;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.