LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2003
11 Sa 523/03
Normen:
MTV für Angestellte § 11 ; BBG § 65 Abs. 1 ; BBG § 65 Abs. 2 Nr. 3 ; BBG § 65 Abs. 2 letzter Satz ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 267 ; ZPO § 533 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1371/02

Unwirksamer Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 523/03

DRsp Nr. 2004/7014

Unwirksamer Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

Der Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmgiung setzt voraus, dass im Nachhinein, etwa infolge einer nachträglichen Änderung der Sachlage, eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht lediglich zu besorgen ist, sondern tatsächlich eintritt.

Normenkette:

MTV für Angestellte § 11 ; BBG § 65 Abs. 1 ; BBG § 65 Abs. 2 Nr. 3 ; BBG § 65 Abs. 2 letzter Satz ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 267 ; ZPO § 533 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1977 als Vermittlerin, zuletzt im Arbeitsamt J, bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beschäftigt. Seit dem 01.10.2000 nimmt sie die Aufgaben einer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt wahr.

Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten der BA vom 21.04.1961 (im Folgenden: MTA) und der ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.

Mit Schreiben vom 10.04.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Das betreffende Schreiben hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Frau Präsidentin,