LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2023
L 4 KR 240/22 B ER
Normen:
SGG § 65d S. 1; SGG § 65a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86a Abs. 1; SGB V § 134a Abs. 1 S. 1; SGB V § 134a Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 40; SGB X § 37; BGB § 130; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 179/22 B

Unwirksamkeit der Einreichung elektronischer DokumenteRechtsanwaltliche Pflicht zur Einreichung elektronischer DokumenteRecht zum Erlass von Verwaltungsakten durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des Hebammenhilfe-VertragesRechtswidriger Verwaltungsakt als wirksame öffentlich-rechtliche Willenserklärung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen L 4 KR 240/22 B ER

DRsp Nr. 2023/6693

Unwirksamkeit der Einreichung elektronischer Dokumente Rechtsanwaltliche Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente Recht zum Erlass von Verwaltungsakten durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des Hebammenhilfe-Vertrages Rechtswidriger Verwaltungsakt als wirksame öffentlich-rechtliche Willenserklärung

1. Die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente (§ 65d SGG) besteht nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt ist und nur das Fax-Gerät der als Rechtsanwältin zugelassenen Zustellungsbevollmächtigten zur Einlegung des Rechtsmittels nutzt.2. Der Hebammenhilfe-Vertrag ermächtigt den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht zum Erlass von Verwaltungsakten.3. Ein mangels Ermächtigung rechtswidriger Verwaltungsakt kann nicht als öffentlich-rechtliche Willenserklärung aufrechterhalten werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2022 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.