LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2019
19 Sa 1706/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 41/18

Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVGKein Verstoß einer Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkontos gegen TarifsperreBeachtung des Günstigkeitsprinzips bei Einführung eines ArbeitszeitkontosDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für geleistete ÜberstundenVerwirkung von Ansprüchen bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit einer BetriebsvereinbarungKein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei fehlender betrieblicher Übung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 19 Sa 1706/18

DRsp Nr. 2021/1748

Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG Kein Verstoß einer Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkontos gegen Tarifsperre Beachtung des Günstigkeitsprinzips bei Einführung eines Arbeitszeitkontos Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für geleistete Überstunden Verwirkung von Ansprüchen bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei fehlender betrieblicher Übung

1. Die Zwischenfeststellungsklage zur Feststellung des Umfanges der monatlichen Arbeitszeit ist zulässig. 2. Tarifliche geregelte Arbeitsbedingungen können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 41/18 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Arbeitszeit des Klägers 156,60 Stunden pro Monat beträgt.

Die Beklagte wird verurteilt, 710,60 Plusstunden in das Arbeitszeitkonto des Klägers einzustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 379,35 (in Worten: Dreihundertneunundsiebzig und 35/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz