Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Erwiderungsschrift

 

 

An das Arbeitsgericht

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Az.: .

In dem Beschlussverfahren

mit den Beteiligten

1.  Betriebsrat der Firma ., vertreten durch die/den Betriebsratsvorsitzende/n .                                - Antragsteller/in -

     Verfahrensbevollmächtigte/r: RA .

2.  Firma .

wegen Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

wird beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Begründung:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Spruch der Einigungsstelle wirksam. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist gewahrt. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bedeutet nicht, dass jeder einzelne Schichtplan oder Dienstplan der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Welchen Inhalt die mitbestimmte Regelung hat, bleibt der Vereinbarung der Betriebspartner und notfalls dem Spruch der Einigungsstelle überlassen. Die Betriebspartner können sich daher darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen, und die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Arbeitgeber überlassen (vgl. BAG, Beschl. v. 28.10.1986 - 1 ABR 11/85, DB 1987, 692). Ein Spruch der Einigungsstelle, der eine solche Regelung zum Inhalt hat, verstößt nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.