Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Auferlegung von Missbrauchskosten in dem am 2.1.2023 zugestellten Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.12.2022 mit einem an das LSG gerichteten und am 15.2.2023 beim
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