LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2023
L 11 R 2112/22
Normen:
SGG § 56a S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 972/22

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Nichtbeachtung einer Vollmacht im VerwaltungsverfahrenKein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für ein Unterlassungsbegehren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen L 11 R 2112/22

DRsp Nr. 2023/4819

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Nichtbeachtung einer Vollmacht im Verwaltungsverfahren Kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für ein Unterlassungsbegehren

1. § 56a Satz 1 SGG normiert eine eigenständig zu prüfende (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung für Rechtsbehelfe, u.a. auch für eine "Unterlassungsklage" betreffend die monierte "Missachtung" der "hinterlegten" Vollmacht.2. Das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzintresse für ein Unterlassungsbegehren liegt nicht vor, wenn ein bereits zuvor aus gleichem Anlass angestrebtes Klageverfahren trotz Betreibensauffoderung des SG nicht weiterverfolgt und ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht nachgewiesen wird mit der Folge, dass die Fiktion der Klagerücknahme eintritt (§ 102 Abs. 2 SGG), und sodann erneut "Unterlassungsklage" erhoben wird, obwohl die Verwaltung die vorgelegte Vollmacht zwischenzeitlich beachtet hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen Gerichtsbescheid des Sozialgericht Freiburg vom 28.06.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 56a S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beachtung einer Vollmacht.