BSG - Beschluss vom 20.01.2023
B 12 KR 44/22 B
Normen:
SGG § 65d S. 1; SGG § 132 Abs. 2 S. 1; SGG § 136 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 1-2; SGG § 169; BeurkG § 42;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 24/21
SG Saarbrücken, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 467/20

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ablauf der BeschwerdebegründungsfristWirksamkeit der Ingangsetzung der Beschwerdebegründungsfrist

BSG, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 44/22 B

DRsp Nr. 2023/3973

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist Wirksamkeit der Ingangsetzung der Beschwerdebegründungsfrist

Die Zustellung eines ordnungsgemäß unterschriebenen Urteils löst die zweimonatige Frist zu Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 14. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65d S. 1; SGG § 132 Abs. 2 S. 1; SGG § 136 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 1-2; SGG § 169; BeurkG § 42;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner. Mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit lehnte die beklagte Krankenkasse die Feststellung dieser Mitgliedschaft ab. Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid SG vom 8.3.2021). Die Berufung der Klägerin hat das LSG in öffentlicher mündlicher Verhandlung zurückgewiesen (Urteil LSG vom 14.9.2022).