KG - Beschluss vom 28.12.2018
10 U 101/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 270/17

Unzulässigkeit der Wortberichterstattung über die Lektüre des Trainers der Fussball-Nationalmannschaft im Urlaub

KG, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 10 U 101/17

DRsp Nr. 2020/17664

Unzulässigkeit der Wortberichterstattung über die Lektüre des Trainers der Fussball-Nationalmannschaft im Urlaub

Die Berichterstattung über das Urlaubsverhalten des aktuellen Trainers der Fußball-Nationalmannschaft, in der auch darauf eingegangen wird, welches Buch er gerade liest, ist dem Bereich der Privatsphäre und nicht der Sozialsphäre zuzuordnen. Insoweit ist ein Presseorgan zur Unterlassung verpflichtet, wenn die beanstandeten Äußerungen lediglich der Befriedigung der Neugier des Lesers dienen und keinen Anstoß zur Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse aufweisen (hier: bejaht).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhalt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.