LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2022
7 Sa 395/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; KSchG § 4 S. 1; BGB § 293; BGB § 295; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 187/20

Unzulässigkeit eines Auflösungsantrags des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchGEntgeltberechnung im Annahmeverzug des ArbeitgebersEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienTarifliche Stichtagsregelung bei der Jahressonderzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 395/21

DRsp Nr. 2022/13758

Unzulässigkeit eines Auflösungsantrags des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG Entgeltberechnung im Annahmeverzug des Arbeitgebers Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Tarifliche Stichtagsregelung bei der Jahressonderzahlung

1. Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist ein unechter Hilfsantrag für den Fall, dass einem Beendigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgegeben wird. Er ist neben dem Antrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, zu stellen. Fehlt es an einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG, ist ein Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG als unzulässig abzuweisen. 2. Das im Annahmeverzug fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Der Arbeitgeber hat die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte.