Die Parteien streiten über die Abgeltung für Urlaub aus dem Jahre 1989.
Der Kläger war vom 4.1.1986 bis 31.12.1989 bei der Beklagten als studentische Aushilfskraft in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit wechselndem Umfang tätig. Während des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger Urlaub weder verlangt noch er halten. Erstmals mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 16.1.1990 begehrte er erfolglos Urlaub aus dem Jahr 1989.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|