BAG - Urteil vom 23.06.1992
9 AZR 57/91
Normen:
BUrlG § 1, § 4, § 7 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 1 BUrlG
BB 1992, 1354
BB 1992, 1354, 2152
BB 1992, 2152
BB 1993, 144
DB 1993, 1424
EzA § 7 BUrlG Nr. 85
NZA 1993, 360
SAE 1994, 127
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 30.5.1990 - 9 Ca 2159/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 28.11.1990 - 2 Sa 827/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Urlaub einer studentischen Aushilfskraft

BAG, Urteil vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 57/91

DRsp Nr. 1996/6351

Urlaub einer studentischen Aushilfskraft

»1. Studentische Aushilfskräfte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis teilzeitbeschäftigt werden, erwerben einen Urlaubsanspruch, dessen Dauer sich nach dem Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung richtet. 2. Der Urlaubsanspruch erlischt am Ende des Kalenderjahres, wenn weder dringende betriebliche noch in der Person des Studenten liegende Gründe für eine Übertragung des Urlaubsanspruchs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres gegeben sind. Dringende betriebliche Gründe liegen nicht bereits deshalb vor und sind nicht deshalb zu vermuten, weil der Arbeitgeber den Urlaub nicht von sich aus gewährt hat.«

Normenkette:

BUrlG § 1, § 4, § 7 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abgeltung für Urlaub aus dem Jahre 1989.

Der Kläger war vom 4.1.1986 bis 31.12.1989 bei der Beklagten als studentische Aushilfskraft in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit wechselndem Umfang tätig. Während des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger Urlaub weder verlangt noch er halten. Erstmals mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 16.1.1990 begehrte er erfolglos Urlaub aus dem Jahr 1989.