LAG Frankfurt/Main, ArbG Gießen, vom 04.10.1991vom 24.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 12/91 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 249/90
Urlaub für studentische Hilfskräfte
BAG, Urteil vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 53/92
DRsp Nr. 1993/3374
Urlaub für studentische Hilfskräfte
»Studenten, die nach einer mehrwöchigen Einarbeitung als Sitz- und Sonderwachen in einer Intensivstation eines Universitätsklinikums für geeignet gehalten und in den Kreis der zukünftig zu Sitzwachen heranzuziehenden studentischen Hilfskräfte aufgenommen werden, stehen in einem dauernden Teilzeitarbeitsverhältnis. Sie haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub entsprechend ihrer im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten jährlich zu leistenden Arbeit.«