Der Kläger war seit 1. Juli 1970 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbarten Manteltarifvertrag für das Kfz-Handwerk, -Handel und -Gewerbe Niedersachsen (
"1.) Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, fristgerechte, arbeitgeberseitige Kündigung am 30.12.1986 mit Wirkung zum 30.6.1987 beendet wird.
2.) Der Kläger wird sofort bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt.
...
5.) Mit Erledigung der Ziffern 2. bis 4. sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt. ..."
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