BAG - Urteil vom 31.05.1990
8 AZR 132/89
Normen:
BGB § 397 Abs. 2 ; BUrlG § 13, § 5 Abs. lit. c, § 5 Abs. 2 ; TVG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 § 13 BUrlG Unabdingbarkeit
BAGE 65, 171
BB 1990, 2046
DB 1991, 392
DRsp VI(604)42Nr. 8
NZA 1990, 935
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Oldenburg - Urteil vom 18.9.1987 - 2 Ca 230/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 10.6.1988 - 12 Sa 1941/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Urlaubsabgeltungsanspruch - Außergerichtlicher Vergleich

BAG, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 132/89

DRsp Nr. 1996/16056

Urlaubsabgeltungsanspruch - Außergerichtlicher Vergleich

»1. Über den gesetzlichen Mindesturlaub kann ein Arbeitnehmer weder durch Erlaßvertrag noch durch ein negatives Schuldanerkenntnis verfügen. 2. Eine allgemeine Ausgleichsregelung in einem außergerichtlichen Vergleich erfaßt einen Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG nicht.«

Normenkette:

BGB § 397 Abs. 2 ; BUrlG § 13, § 5 Abs. lit. c, § 5 Abs. 2 ; TVG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1. Juli 1970 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbarten Manteltarifvertrag für das Kfz-Handwerk, -Handel und -Gewerbe Niedersachsen (MTV) hatte der Kläger einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Jahr. Die Parteien haben am 6. April 1987 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, der u. a. folgende Regelungen enthält:

"1.) Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, fristgerechte, arbeitgeberseitige Kündigung am 30.12.1986 mit Wirkung zum 30.6.1987 beendet wird.

2.) Der Kläger wird sofort bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt.

...

5.) Mit Erledigung der Ziffern 2. bis 4. sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt. ..."