BAG - Urteil vom 08.03.1984
6 AZR 600/82
Normen:
BGB § 242 ; BUrlG § 1 § 3 § 4 § 7 Abs. 4 § 8 ; MuSchG § 3 § 6 § 8d ;
Fundstellen:
BAGE 45, 184
AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch
AuR 1984, 153
BB 1984, 1618
DB 1984, 1883
EzA § 3 BUrlG Nr. 14
MDR 1984, 1051
NZA 1984, 197
SAE 1985, 108
ZfA 1985, 604
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 162/82
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.10.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 41/81

Urlaubsanspruch bei fehlender Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

BAG, Urteil vom 08.03.1984 - Aktenzeichen 6 AZR 600/82

DRsp Nr. 1996/16112

Urlaubsanspruch bei fehlender Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

»Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist nicht an Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers gebunden. Damit wird ein solcher Anspruch nicht wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum wegen Krankheit nicht gearbeitet hat (Bestätigung von BAGE 37, 382).«

Normenkette:

BGB § 242 ; BUrlG § 1 § 3 § 4 § 7 Abs. 4 § 8 ; MuSchG § 3 § 6 § 8d ;

Tatbestand:

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 7. September 1978 mit einer Vergütung von zuletzt 1.900,-- DM, einem jährlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen sowie einem Urlaubsgeld von 30 % eines Monatsgehalts als Sachbearbeiterin beschäftigt. Seit Ende des Jahres 1979 war die Klägerin schwanger. Vom 1. bis zum 6. Januar 1980 hatte sie von der Beklagten drei Arbeitstage Urlaub erhalten. Vom 7. bis zum 20. Januar 1980 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Nachdem sie am 21. Januar 1980 versucht hatte, die Arbeit wieder aufzunehmen, wurde sie bis zum 27. Juni 1980 wegen ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Danach begann die Mutterschutzfrist i.S. von § 3 Abs. 2 MuSchG. Am 21. August 1980 wurde das Kind der Klägerin geboren. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist am 16. Oktober nahm die Klägerin Mutterschaftsurlaub bis zum 22. Februar 1981 in Anspruch.