Die Klägerin war bei der Beklagten seit 7. September 1964 als Spinnerin mit einem Stundenlohn von zuletzt 10,84 DM und einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Bestimmungen für die Arbeiter der Textilindustrie Westfalens und des Regierungsbezirks Osnabrück anzuwenden. Nach § 2 des Urlaubsabkommens für Arbeiter und Angestellte i.d.F. vom 21. Mai 1977 (UA) steht der Klägerin ein Urlaubsanspruch von 26 Tagen zu. Durch fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 6. Juli 1978 zum 30. September 1978 ist das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen Arbeitsmangels beendet worden.
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