BGH - Urteil vom 09.02.2023
III ZR 113/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 264a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 236/17
OLG Düsseldorf, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 24/19

Veranlassen eines Anlageinteressenten durch einen Prospektverantwortlichen mittels eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertrages; Begehen einer bewussten Täuschung durch ein Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft durch Aufstellung und Veröffentlichung eines (grob) fehlerhaften Jahresabschlusses oder Zwischenabschlusses

BGH, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen III ZR 113/20

DRsp Nr. 2023/3977

Veranlassen eines Anlageinteressenten durch einen Prospektverantwortlichen mittels eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertrages; Begehen einer bewussten Täuschung durch ein Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft durch Aufstellung und Veröffentlichung eines (grob) fehlerhaften Jahresabschlusses oder Zwischenabschlusses

1. Das Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft kann eine die Sittenwidrigkeit erfüllende bewusste Täuschung etwa durch Aufstellung und Veröffentlichung eines (grob) fehlerhaften Jahresabschlusses oder Zwischenabschlusses begehen, und zwar unabhängig davon, ob der Abschluss später Bestandteil eines Wertpapierprospekts geworden ist oder noch werden soll.2. In Kapitalanlagesachen ist im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung geboten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 264a Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand