BAG - Urteil vom 23.11.2017
8 AZR 604/16
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 4; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 22; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 1497
NZG 2018, 831
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 419/15
ArbG Lübeck, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 28/15

Verbot unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im AntidiskriminierungsrechtKausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und DiskriminierungsgrundDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer BenachteiligungAnforderungen an eine Stellenausschreibung im AntidiskriminierungsrechtEinzelprüfung jeder Benachteiligung im AntidiskriminierungsrechtPersönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Schadensersatzrecht

BAG, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 604/16

DRsp Nr. 2018/4379

Verbot unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im Antidiskriminierungsrecht Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und Diskriminierungsgrund Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligung Anforderungen an eine Stellenausschreibung im Antidiskriminierungsrecht Einzelprüfung jeder Benachteiligung im Antidiskriminierungsrecht Persönlichkeitsrecht als "sonstiges Recht" im Schadensersatzrecht

1. § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, des Geschlechts und/oder der ethnischen Herkunft, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2 AGG eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.