LAG Köln - Urteil vom 10.10.2001
7 Sa 932/00
Normen:
BGB §§ 288 ff. § 394 ; ZPO §§ 850 ff. ; HGB § 60 ;
Fundstellen:
DB 2002, 592
Vorinstanzen:
ArbG Köln 2 (14) Ca 5936/99 ,

Verbotene Konkurrenztätigkeit; Schadensersatz; Detektivkosten; Urlaubsabgeltung; Aufrechenbarkeit; Verzugszinsen vom Bruttobetrag

LAG Köln, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 932/00

DRsp Nr. 2002/9041

Verbotene Konkurrenztätigkeit; Schadensersatz; Detektivkosten; Urlaubsabgeltung; Aufrechenbarkeit; Verzugszinsen vom Bruttobetrag

»Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Erstattung von Detektivkosten zur Aufklärung von Art und Umfang einer widerrechtlichen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint werden, die von den Detektiven gewonnenen Erkenntnisse seien nicht nennenswert über das hinausgegangen, was der Arbeitgeber schon gewusst habe oder ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektive.«

Normenkette:

BGB §§ 288 ff. § 394 ; ZPO §§ 850 ff. ; HGB § 60 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in Klage und Widerklage um Zahlungsansprüche der Klägerin und um Gegenforderungen sowie Auskunftsansprüche der Beklagten.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19.05.2000 Bezug genommen.