Die Parteien streiten in Klage und Widerklage um Zahlungsansprüche der Klägerin und um Gegenforderungen sowie Auskunftsansprüche der Beklagten.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19.05.2000 Bezug genommen.
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