»Die mehrfache Entwendung und Benutzung von im Betrieb des Arbeitgebers verwendeten Versandmaterial von geringem Wert (hier: 3 Briefumschläge im Wert von 0,03 DM) durch den Arbeitnehmer rechtfertigt in der Regel nicht eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.«