BSG - Beschluss vom 21.12.2018
B 11 AL 73/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 13/18
SG Frankfurt/Main, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 47/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUmfang des Anspruchs auf rechtliches GehörKenntnisnahme von Beteiligtenvorbringen

BSG, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 73/18 B

DRsp Nr. 2019/2327

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kenntnisnahme von Beteiligtenvorbringen

1. Den Beteiligten eines Verfahrens ist vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren. 2. Die Gerichte sind verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; sie sind nach Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen extra zu bescheiden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).