BVerfG - Beschluß vom 18.12.2003
1 BvR 1371/03
Normen:
BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2373
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 ZB 02.514
VG Ansbach, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 00.985

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Weiterförderung einer Ausbildung

BVerfG, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1371/03

DRsp Nr. 2004/911

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Weiterförderung einer Ausbildung

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 15 Abs. 3 BAföG, wonach bei der Entscheidung über eine Förderung nach Beendigung oder der Weiterförderung zur Abschlussprüfung in die Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsablauf nur die Voraussetzungen für eine Abschlusshilfe, also die Zulassung zur Prüfung, erreicht werden können muss, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Weiterförderung einer Ausbildung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.