LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.2018
12 Sa 1310/17
Normen:
SokaSiG § 7; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1003/16

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 1310/17

DRsp Nr. 2019/1543

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen Rechtsgrund i.S.v. § 812 I BGB für das Behaltendürfen der gezahlten Sozialkassenbeiträge der Vergangenheit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2017 - 12 Ca 1003/16 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.