LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.2018
12 Sa 1718/17
Normen:
SokaSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 366/17

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 1718/17

DRsp Nr. 2019/1545

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Orientierungssätze: Erfolglose Berufung des Arbeitgebers gegen Beitragsklage der Kasse. Einwände nur verfassungsrechtlicher Natur. Hinweis auf BAG Pressemitteilung vom 20.11.2018.

Die durch das SokaSiG teilweise angeordnete echte Rückwirkung ist ausnahmsweise verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2017 - 6 Ca 366/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.

Der Beklagte unterhielt im Kalenderjahr 2012 einen baugewerblichen Betrieb, in welchem arbeitszeitlich überwiegend Trockenbauarbeiten ausgeführt wurden. Den tarifschließenden Verbänden des Baugewerbes gehörte er nicht an.