Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2017 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.
Der Beklagte unterhielt im Kalenderjahr 2012 einen baugewerblichen Betrieb, in welchem arbeitszeitlich überwiegend Trockenbauarbeiten ausgeführt wurden. Den tarifschließenden Verbänden des Baugewerbes gehörte er nicht an.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|