LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.2018
10 Sa 758/18 SK
Normen:
SokaSiG § 7 Abs. 1; VTV-Bau § 15; VTV-Bau § 18; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 903/16

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 758/18 SK

DRsp Nr. 2019/2185

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu beanstanden. Führendes Verfahren zu den nachfolgenden jeweils am gleichen Tag entschiedenen Parallelverfahren: - 10 Sa 759/18 - 10 Sa 760/18 - 10 Sa 761/18 - 10 Sa 762/18 - 10 Sa 763/18 - 10 Sa 764/18 - 10 Sa 765/18 - 10 Sa 766/18

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. März 2018 - 10 Ca 903/16 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7 Abs. 1; VTV-Bau § 15; VTV-Bau § 18; ZPO § 263;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren in der deutschen Bauwirtschaft.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten auf Zahlung von 1.189,97 Euro in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um selbst gemeldete Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Januar 2016 bis März 2016.

Der Beklagte unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Baubetrieb, in dem Vollwärmeschutz-, Maurer-, Renovierungs- und Ausbauarbeiten erbracht worden sind.