LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.2018
10 Sa 763/18 SK
Normen:
SokaSiG § 7 Abs. 1; VTV-Bau § 15; VTV-Bau § 18; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 539/17

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 763/18 SK

DRsp Nr. 2019/2189

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu beanstanden. Führendes Verfahren zu den nachfolgenden jeweils am gleichen Tag entschiedenen Parallelverfahren: - 10 Sa 759/18 - 10 Sa 760/18 - 10 Sa 761/18 - 10 Sa 762/18 - 10 Sa 763/18 - 10 Sa 764/18 - 10 Sa 765/18 - 10 Sa 766/18

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. März 2018 - 10 Ca 539/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7 Abs. 1; VTV-Bau § 15; VTV-Bau § 18; ZPO § 263;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren in der deutschen Bauwirtschaft.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten auf Zahlung von 1.119,49 Euro in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um selbst gemeldete Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum April 2017 und Mai 2017 in Höhe von 960,49 Euro sowie für Angestellte in dem gleichen Zeitraum in Höhe von 159 Euro.