BVerfG - Beschluss vom 10.08.2017
1 BvR 571/16
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; TVG § 4a Abs. 2; TVG § 4a Abs. 3; TVG § 4a Abs. 4; TVG § 4a Abs. 5; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 99; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2017, 1277

Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Konkrete Maßgaben für die Auslegung und Handhabung der einfachgesetzlichen Regelungen

BVerfG, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 571/16

DRsp Nr. 2017/14969

Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Konkrete Maßgaben für die Auslegung und Handhabung der einfachgesetzlichen Regelungen

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen kein Bedürfnis mehr besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die beschwerdeführenden Gewerkschaften keine verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen, die in ihrem materiellen Gehalt über die im Urteil geprüften Einwände gegen das Tarifeinheitsgesetz hinausgehen.

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde wird auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; TVG § 4a Abs. 2; TVG § 4a Abs. 3; TVG § 4a Abs. 4; TVG § 4a Abs. 5; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 99; GG Art. 9 Abs. 3;

Gründe

I.

Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um zwei Gewerkschaften, die sich wie andere Gewerkschaften auch gegen das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Tarifeinheitsgesetz, BGBl I S. 1130) wenden.