BVerfG - Urteil vom 11.07.2017
1 BvR 1571/15 ; 1 BvR 1588/15 ; 1 BvR 2883/15 ; 1 BvR 1043/16 ; 1 BvR 1477/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4a Abs. 2 S. 1-2; TVG § 4a Abs. 3; TVG § 4a Abs. 4; TVG § 4a Abs. 5; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 99; BetrVG § 3 Abs. 1;

Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Anordnung einer Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall; Einschätzungsprärogative und Handlungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie; Schutz aller koalitionsspezifischen Verhaltensweisen auf Grundlage der Koalitionsfreiheit; Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen; Gesetzliche Regelungen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit und Sicherung des Systems der Tarifautonomie; Beschränbarkeit der vorbehaltlos gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch gesetzliche Bestimmungen

BVerfG, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1571/15 ; 1 BvR 1588/15 ; 1 BvR 2883/15 ; 1 BvR 1043/16 ; 1 BvR 1477/16

DRsp Nr. 2017/9023

Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Anordnung einer Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall; Einschätzungsprärogative und Handlungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie; Schutz aller koalitionsspezifischen Verhaltensweisen auf Grundlage der Koalitionsfreiheit; Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen; Gesetzliche Regelungen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit und Sicherung des Systems der Tarifautonomie; Beschränbarkeit der vorbehaltlos gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch gesetzliche Bestimmungen

1. Das Freiheitsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen.