Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Anordnung einer Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall; Einschätzungsprärogative und Handlungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie; Schutz aller koalitionsspezifischen Verhaltensweisen auf Grundlage der Koalitionsfreiheit; Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen; Gesetzliche Regelungen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit und Sicherung des Systems der Tarifautonomie; Beschränbarkeit der vorbehaltlos gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch gesetzliche Bestimmungen
Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Anordnung einer Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall; Einschätzungsprärogative und Handlungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie; Schutz aller koalitionsspezifischen Verhaltensweisen auf Grundlage der Koalitionsfreiheit; Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen; Gesetzliche Regelungen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit und Sicherung des Systems der Tarifautonomie; Beschränbarkeit der vorbehaltlos gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch gesetzliche Bestimmungen
1. Das Freiheitsrecht aus Art. 9 Abs. 3GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen.
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