BVerfG - Urteil vom 11.07.2017
1 BvR 1571/15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4a Abs. 2 S. 2;

Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie durch gesetzliche Regelungen; Einschätzungsprärogative und Handlungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie; Grundrechtlicher Schutz aller koalitionsspezifischen Verhaltensweisen; Schutz von Minderheitsgewerkschaften; Tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen

BVerfG, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1571/15

DRsp Nr. 2018/6483

Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie durch gesetzliche Regelungen; Einschätzungsprärogative und Handlungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie; Grundrechtlicher Schutz aller koalitionsspezifischen Verhaltensweisen; Schutz von Minderheitsgewerkschaften; Tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen

1. Das Freiheitsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen.