BVerfG - Beschluss vom 10.08.2017
1 BvR 1803/15
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 2 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; TVG § 4a Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;

Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Verfassungsrechtliche Überprüfung des § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG); Kooperation von konkurrierenden Gewerkschaften unter Geltung des Tarifeinheitsgesetzes

BVerfG, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1803/15

DRsp Nr. 2017/16977

Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Verfassungsrechtliche Überprüfung des § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG); Kooperation von konkurrierenden Gewerkschaften unter Geltung des Tarifeinheitsgesetzes

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführenden ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde wird auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 2 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; TVG § 4a Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;

Gründe

I.

Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Gewerkschaft und neun ihrer Mitglieder, die sich wie andere Gewerkschaften und Gewerkschaftsmitglieder auch gegen das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Tarifeinheitsgesetz, BGBl I S. 1130) wenden.