LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.12.2020
L 7 KA 45/16
Normen:
SGB V a.F. § 87b Abs. 2 S. 2; HVV (2009) Anl. 1 § 6 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 378/13

Vergrößerung eines RegelleistungsvolumensAusscheiden eines Vertragsarztes aus einer GemeinschaftspraxisUnternehmerisches Risiko des Vertragsarztes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.12.2020 - Aktenzeichen L 7 KA 45/16

DRsp Nr. 2021/2255

Vergrößerung eines Regelleistungsvolumens Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis Unternehmerisches Risiko des Vertragsarztes

Es liegt im Verantwortungs- und Risikobereich einer Gemeinschaftspraxis in einem gesperrten Planbereich, wenn einer der Vertragsärzte diese mit seiner Zulassung verlässt, um diese in ein MVZ einzubringen, ohne dass nahtlos ein/e Ersatzpartner/-partnerin aufgenommen wird; in einem solchen Fall besteht in der Regel kein Anspruch der verbleibenden Mitglieder der BAG, die Fallzahlen unverändert abzurechnen und das Mehr unter sich - konkret in ihr eigenes RLV - zu übernehmen.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 87b Abs. 2 S. 2; HVV (2009) Anl. 1 § 6 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Vergrößerung ihres Regelleistungsvolumens (RLV) für das Quartal III/2009. Streitig ist, ob in diesem eine höhere Fallzahl im Hinblick auf den Weggang einer Vertragsärztin aus der Praxis zum Ende des Quartal II/2009 zu bestimmen ist.