BSG - Urteil vom 07.03.2023
B 1 KR 4/22 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 280 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; FPV (2017) § 1 Abs. 1 S. 2; FPV (2017) § 3; FPV (2017) § 1 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 und S. 4; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; KHG § 17c Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V a.F. § 275 Abs. 1c S. 1 und S. 3; SGB V § 73 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 2; SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2; BGB § 387;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 1278/18
SG Altenburg, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 868/18

Vergütung einer stationäre Krankenhausbehandlung durch die KrankenkasseZahlung einer Aufwandspauschale durch die KrankenkasseAbrechnung eines subakuten Myokardinfarkts durch das Krankenhaus gegenüber der KrankenkasseKostenübernahme durch die Krankenkasse bei Verlegung eines Patient in ein wohnortnahes KrankenhausVerstoß des Krankenhauses gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

BSG, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 4/22 R

DRsp Nr. 2023/6437

Vergütung einer stationäre Krankenhausbehandlung durch die Krankenkasse Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkasse Abrechnung eines subakuten Myokardinfarkts durch das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei Verlegung eines Patient in ein wohnortnahes Krankenhaus Verstoß des Krankenhauses gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

1. Für die Verlegung eines Versicherten bedarf es eines sachlichen Grundes, den das Krankenhaus im Streitfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, es sei denn, die Verlegung verursacht für die Krankenkasse keine Mehrkosten. 2. Als sachliche Gründe für eine Verlegung kommen zwingende medizinische Gründe, zwingende Gründe in der Person des Versicherten sowie übergeordnete Gründe der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in Betracht. 3. Ein übergeordneter Grund der Sicherstellung ist die Verlegung aus einem Krankenhaus einer höheren in ein Krankenhaus einer niedrigeren Versorgungsstufe, wenn und soweit es der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Versorgungsstufe nicht (mehr) bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden.