BSG - Urteil vom 07.03.2023
B 1 KR 3/22 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 812; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b; TPG § 13 Abs. 3 S. 1; TPG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2; TPG § 7; TPG § 12 Abs. 3 S. 1; TPG § 16 Abs. 1 S. 2; TPG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5; TPG § 9 Abs. 1; TPG § 9 Abs. 2; TPG § 10 Abs. 1 S. 1; SGB V § 18 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 70 Abs. 1; SGB V § 18; TPG § 19 Abs. 2a; TPG § 10 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 899
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16/4 KR 506/19
SG Hildesheim, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 405/14

Vergütung einer stationärern Krankenhausbehandlungen durch die KrankenkasseFalsche Mitteilungen durch Krankenhausmitarbeiter an Eurotransplant International FoundationBesserer Wartelistenplatz eines Patienten für eine Organspende infolge falscher Mitteilungen des KrankenhausesErforderlichkeit einer Operation bei Transplantation nach falschen Informationen des Krankenhauses

BSG, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 3/22 R

DRsp Nr. 2023/6436

Vergütung einer stationärern Krankenhausbehandlungen durch die Krankenkasse Falsche Mitteilungen durch Krankenhausmitarbeiter an Eurotransplant International Foundation Besserer Wartelistenplatz eines Patienten für eine Organspende infolge falscher Mitteilungen des Krankenhauses Erforderlichkeit einer Operation bei Transplantation nach falschen Informationen des Krankenhauses

Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die medizinisch erforderliche Transplantation eines im vorgesehenen Verfahren zugeteilten Organs entfällt nicht dadurch, dass das Krankenhaus falsche Angaben zur Dringlichkeit der Transplantation an die Vermittlungsstelle gemeldet hat.

Auch dann, wenn eine Transplantation nur erfolgt ist, weil aufgrund falscher Informationen des Krankenhauses der Patient in der Warteliste einen besseren Platz erhalten hat, sind die Kosten der Transplantation durch die Krankenkasse zu erstatten, wenn die Behandlung dem allgemein anerkannten medizinischen Kenntnisstand entspricht und notwendig ist. Die Falschangaben verstoßen nicht gegen das Qualitätsgebot, da die Regelungen zur Zuweisung des Platzes in der Warteliste nicht der Qualitätssicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dienen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen.