LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2023
L 16 KR 186/20
Normen:
KHV a.F. § 5 Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; KHV a.F. § 5 Abs. 3; SGG § 153 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1158/18

Vergütung eines Gebärdensprachdolmetschers in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungÄnderung der Vergütung eines Gebärdendolmetschers nach berufsbegleitender WeiterbildungVoraussetzungen für das Vorliegen einer nachgewiesen abgeschlossenen Berufsausbildung eines Gebärdensprachdolmetschers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen L 16 KR 186/20

DRsp Nr. 2023/5662

Vergütung eines Gebärdensprachdolmetschers in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Änderung der Vergütung eines Gebärdendolmetschers nach berufsbegleitender Weiterbildung Voraussetzungen für das Vorliegen einer nachgewiesen abgeschlossenen Berufsausbildung eines Gebärdensprachdolmetschers

Bezüglich des Vorliegens einer nachgewiesenen abgeschlossenen Berufsausbildung als Gebärdensprachdolmetschers und der damit verbundenen Vergütung in Angelegenheit der öffentlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist ausschließlich auf den öffentlich-rechtlich als Berufsausbildung vorgegebenen und geregelten Bildungsgang abzustellen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.092,71 € festgesetzt.

Normenkette:

KHV a.F. § 5 Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; KHV a.F. § 5 Abs. 3; SGG § 153 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand