LAG Hamm - Urteil vom 29.07.2011
18 Sa 2049/10
Normen:
GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2; BGB § 134; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; SGB I § 32 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; AVR Anlage 1 Abschnitt IIa Abs. a S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1506/10

Vergütung geringfügig Beschäftigter in kirchlichen Einrichtungen; Benachteiligung geringfügig Beschäftigter durch kirchliche Arbeitsvertragsregelungen im Form des erzbischöflichen Dekrets; Zahlungsklage einer Pflegeassistentin im Nachtdienst

LAG Hamm, Urteil vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 2049/10

DRsp Nr. 2012/370

Vergütung geringfügig Beschäftigter in kirchlichen Einrichtungen; Benachteiligung geringfügig Beschäftigter durch kirchliche Arbeitsvertragsregelungen im Form des erzbischöflichen Dekrets; Zahlungsklage einer Pflegeassistentin im Nachtdienst

1. Für die Frage, ob geringfügig Beschäftigte hinsichtlich ihrer Arbeitsvergütung entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, kommt es auf einen Vergleich mit dem Bruttoentgelt vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter an. 2. Es bleibt offen, ob der Wille, alle Arbeitnehmer sollten nach Berücksichtigung unterschiedlicher Steuersätze das gleiche Nettoentgelt erhalten, einen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung geringfügig Beschäftigter in Tarifverträgen oder in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Verfahren des Dritten Weges zustande gekommen sind, darstellen kann.