BSG - Urteil vom 19.12.2017
B 1 KR 18/17 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S.3; KHG § 1 Abs. 1; KHG § 7 Abs. 1; KHG § 9 Abs. 1; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4054/15
SG Ulm, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 3667/13

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenKodierung einer nicht invasiven Beatmung zur Stabilisierung der Atmungs- und Kreislauffunktion

BSG, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 18/17 R

DRsp Nr. 2018/3251

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Kodierung einer nicht invasiven Beatmung zur Stabilisierung der Atmungs- und Kreislauffunktion

Ein Krankenhaus darf für die Vergütung der Zeit maschineller Beatmung Versicherter Zeiten beatmungsfreier Spontanatmung nur in Phasen gezielter methodischer Entwöhnung nach Gewöhnung an maschinelle Beatmung einbeziehen.

1. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. 2. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. 3. Die Anwendung der normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper ihrerseits grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft.