BSG - Urteil vom 19.12.2017
B 1 KR 17/17 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 137c; KHG § 6 Abs.2; BGB § 242;
Fundstellen:
BSGE 125, 76
NZS 2019, 181
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 1101/16
SG Stuttgart, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2326/14

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Vergütungsanspruch für die Implantation von endobronchialen Nitionolspiralen - Coils für einen an einem homogenen Lungenemphysem und COPD (Stadium IV) leidenden Versicherten

BSG, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 17/17 R

DRsp Nr. 2018/3220

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Vergütungsanspruch für die Implantation von endobronchialen Nitionolspiralen – Coils für einen an einem homogenen Lungenemphysem und COPD (Stadium IV) leidenden Versicherten

1. Ein Krankenhaus, das einen Versicherten im Jahr 2013 stationär behandelt, hat gegen dessen Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch, wenn die Methode nicht dem Qualitätsgebot entspricht. 2. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten stationär mit einer Methode, die dem Qualitätsgebot nicht genügt, hat es gegen dessen Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch, auch wenn eine hierfür geltende Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden-Vereinbarung ein Zusatzentgelt preisrechtlich vorsieht.

1. Eine nach zwingenden normativen Vorgaben ungeeignete Versorgung Versicherter ist nicht im Rechtssinne "erforderlich" mit der Folge, dass das Krankenhaus hierfür keine Vergütung beanspruchen kann. 2. Versicherte haben aufgrund des Qualitätsgebots und des Wirtschaftlichkeitsgebots keinen Anspruch auf ungeeignete Leistungen, insbesondere auf Krankenbehandlung einschließlich Krankenhausbehandlung.