Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.01.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.604,02 € festgesetzt.
Streitig ist Krankenhausvergütung in Höhe von 26.802,01 €.
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