LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.02.2023
L 5 SF 164/20 B E
Normen:
RVG § 3 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
NZS 2023, 543
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 20.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 14/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBemessung der Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit in einem PKH-Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 5 SF 164/20 B E

DRsp Nr. 2023/4256

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung der Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit in einem PKH-Verfahren

1. In Verfahren, in den Betragsrahmengebühren entstehen, sind für die Höhe der im Rahmen der PKH-Vergütung zu zahlenden Verfahrensgebühr nur die Tätigkeiten maßgebend, die der Rechtsanwalt von der Vorbereitung des PKH-Antrags an bis zur Verfahrensbeendigung ausgeübt hat.2. Entstehen in solchen Verfahren fiktive Termins- oder Einigungsgebühren nach PKH-Antragstellung im Rahmen der Beiordnung, ist als Grundlage für deren Bemessung eine Verfahrensgebühr zugrunde zu legen, die die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit berücksichtigt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 20. März 2020 geändert. Die Vergütung des Erinnerungsführers für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren zum Az. L 3 AS 14/15 wird auf 693,18 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung des nach spät im Verfahren beantragter und bewilligter Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.