Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 20. März 2020 geändert. Die Vergütung des Erinnerungsführers für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren zum Az. L
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung des nach spät im Verfahren beantragter und bewilligter Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|