LSG Hessen - Beschluss vom 23.12.2019
L 2 SO 102/18 B
Normen:
RVG §§ 45 ff.; RVG § 55; RVG § 56; BGB § 398 S. 2; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 667; BGB § 668;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SF 61/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis des beigeordneten Rechtsanwalts durch eine vorherige wirksame Abtretung des Vergütungsanspruchs an die StaatskasseAnforderungen an die Wirksamkeit einer Abtretungserklärung

LSG Hessen, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen L 2 SO 102/18 B

DRsp Nr. 2020/13173

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis des beigeordneten Rechtsanwalts durch eine vorherige wirksame Abtretung des Vergütungsanspruchs an die Staatskasse Anforderungen an die Wirksamkeit einer Abtretungserklärung

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG §§ 45 ff.; RVG § 55; RVG § 56; BGB § 398 S. 2; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 667; BGB § 668;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 18 SO 92/16 ER vor dem Sozialgericht Gießen.