LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2019
L 15 U 547/17
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 4; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 725/15

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bemessung des Vergütungsanspruchs bei Überschreitung eines Auslagenvorschusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen L 15 U 547/17

DRsp Nr. 2022/8787

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bemessung des Vergütungsanspruchs bei Überschreitung eines Auslagenvorschusses

Ein Sachverständiger kann auf einen Teil seines ihm zustehenden Vergütungsanspruchs verzichten und nur einen unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegenden Betrag geltend machen, um so die Rechtsfolgen des § 8a Abs. 4 JVEG zu vermeiden.

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für sein unter dem 20.02.2019 aufgrund der Beweisanordnung vom 26.07.2018 in der Fassung vom 10.09.2018 nach § 109 SGG erstattetes Sachverständigengutachten wird auf 2.380,- Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 4; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2 Alt. 2;

Gründe