BGH - Beschluss vom 13.12.2017
XII ZB 436/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 1789 S. 1; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; FamFG § 168 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 513
MDR 2018, 476
NJW-RR 2018, 325
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 616 F 1222/15
OLG Frankfurt/Main, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 WF 138/17

Vergütungsanspruch des ausgewählten aber nicht förmlich bestellten Mitvormunds

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen XII ZB 436/17

DRsp Nr. 2018/2223

Vergütungsanspruch des ausgewählten aber nicht förmlich bestellten Mitvormunds

FamFG § 168 Abs. 1 Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2017 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 6. Dezember 2016 abgeändert.

Die aufgrund des Vergütungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 vom 9. September 2016 aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 53,05 € festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 209 €

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1789 S. 1; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; FamFG § 168 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem ausgewählten, aber nicht förmlich bestellten Mitvormund ein Vergütungsanspruch zusteht.