BAG - Beschluss vom 22.11.2017
7 ABR 46/16
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 33; BetrVG § 34; BetrVG § 76a;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 24
ArbRB 2019, 387
AuR 2018, 255
EzA BetrVG 2001 § 29 Nr. 6
EzA BetrVG 2001 § 76a Nr. 1
EzA-SD 2018, 16
NZA 2018, 732
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 45/15
ArbG Flensburg, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 51/14

Vergütungsanspruch eines betriebsfremden EinigungsstellenbeisitzersBetriebsratsbeschluss über die Bestellung eines betriebsfremden EinigungsstellenbeisitzersAnforderungen an einen wirksamen BetriebsratsbeschlussNachträgliche Heilung eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses durch einstimmigen BetriebsratsbeschlussBeweiswert der Niederschrift über die Betriebsratssitzung

BAG, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 46/16

DRsp Nr. 2018/3391

Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers Betriebsratsbeschluss über die Bestellung eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers Anforderungen an einen wirksamen Betriebsratsbeschluss Nachträgliche Heilung eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses durch einstimmigen Betriebsratsbeschluss Beweiswert der Niederschrift über die Betriebsratssitzung

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Vergütung und Kostenersatz eines vom Betriebsrat für eine im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Einigungsstelle bestellten betriebsfremden Beisitzers ist von einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Bestellung und der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer abhängig.