LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.12.2019
5 Ta 109/19
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 73/17

Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen als wiederkehrende Leistungen§ 42 GKG als abschließende DeckelungsvorschriftDreifacher Jahresbetrag als Gegenstandswert für wiederkehrende LeistungenKein Abschlag vom dreifachen Jahresbetrag bei Feststellungsklage

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 109/19

DRsp Nr. 2021/4760

Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen als wiederkehrende Leistungen § 42 GKG als abschließende Deckelungsvorschrift Dreifacher Jahresbetrag als Gegenstandswert für wiederkehrende Leistungen Kein Abschlag vom dreifachen Jahresbetrag bei Feststellungsklage

1. Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG können auch dann vorliegen, wenn die Ansprüche auf die einzelnen Leistungen mehr voraussetzen als den bloßen Zeitablauf.2. Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist kein Abschlag vorzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Unterbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 09.09.2019 - 2 Ca 73/17 - dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 1.408,38 EUR auf 30.368,16 EUR angehoben wird.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtstreit über die Erstattung von Heilbehandlungskosten.