LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2019
9 Sa 222/19
Normen:
MTV für die Beschäftigten in der M+E-Industrie Emsland v. 12.12.2005 (i.d.F.v. 04.12.2006) § 1 Nr. 1.3 c; ETV für die Beschäftigten in der M+E-Industrie Emsland v. 16.02.2018 § 2 Nr. 2.3;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 172/18

Vergütungshöhe bei außertariflich geführten AngestelltenUmrechnung der Arbeitszeiten als Vergleichsgröße für das Abstandsgebot der Vergütungshöhe bei AT-Angestellten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 222/19

DRsp Nr. 2020/2241

Vergütungshöhe bei außertariflich geführten Angestellten Umrechnung der Arbeitszeiten als Vergleichsgröße für das Abstandsgebot der Vergütungshöhe bei AT-Angestellten

Für die Einhaltung des Abstandgebotes von einer außertariflichen Vergütung zur tariflichen Vergütung ist eine Umrechnung der beiden Vergleichsgrößen zugrundeliegenden Arbeitszeiten vorzunehmen, wenn die tariflich vorgesehene Arbeitszeit von der mit AT-Angestellten vereinbarten Arbeitszeit abweicht.

Die Vergütungshöhe eines AT-Angestellten unterfällt nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages. Außertarifliche Mitarbeiter sind regelmäßig Arbeitnehmer, deren Vergütung gerade nicht durch Tarifvertrag geregelt wird, weil ihre Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe. Sinn und Zweck eines AT-Vertrages besteht darin, das Arbeitsverhältnis auf eine vom Tarifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 24.01.2019, 5 Ca 172/18, teilweise abgeändert und die Beklagte - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen -