BAG - Urteil vom 18.11.2020
5 AZR 57/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; EFZG § 3; BETV Chemie v. 18.07.1984 (i.d.F. v. 30.09.2004) § 8 Ziff. 2 und 3;
Fundstellen:
AP Chemie Nr. 22
BB 2021, 435
EzA-SD 2021, 13
EzA-SD 2021, 14
NZA 2021, 357
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 124/19
ArbG Neumünster, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 470 d/18

Vergütungssystematik im BETV ChemieVerständnis und Auslegung des tariflichen Begriffs TätigkeitsjahrKeine Anrechnung entgeltfortzahlungsfreier Zeiten bei Arbeitsunfähigkeit auf das Tätigkeitsjahr i.S.d. § 8 Ziff. 2 BETVWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei differenzierenden Tarifregelungen

BAG, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 57/20

DRsp Nr. 2021/2112

Vergütungssystematik im BETV Chemie Verständnis und Auslegung des tariflichen Begriffs "Tätigkeitsjahr" Keine Anrechnung entgeltfortzahlungsfreier Zeiten bei Arbeitsunfähigkeit auf das Tätigkeitsjahr i.S.d. § 8 Ziff. 2 BETV Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei differenzierenden Tarifregelungen

Orientierungssätze: 1. Der Stufenaufstieg nach § 8 Ziff. 2 BETV in Abhängigkeit von "Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe" erfordert eine tatsächliche berufliche Tätigkeit während der maßgeblichen Zeiträume. Daran fehlt es während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG (Rn. 19 ff.). 2. Rechnet der Arbeitgeber gegen Arbeitseinkommen auf, hat er im Prozess zur Beachtung der Pfändungsfreigrenzen auch ohne Rüge des Arbeitnehmers vorzutragen (Rn. 37 ff.).

1. Die Vergütungssystematik des BETV Chemie sieht für die Vergütung die Einordnung des Beschäftigten in der Entgeltgruppe E 11 in einen Anfangssatz oder einen Tarifsatz nach zwei, vier oder sechs Tätigkeitsjahren in dieser Entgeltgruppe vor. Dabei bestimmt § 8 Ziff. 3 BETV Chemie die Relation zwischen dem Anfangs- und dem Endsatz der jeweiligen Entgeltgruppe.