Vergütungsvereinbarung (Auslagenverbesserung)

Vergütungsvereinbarung

Zwischen

Herrn/Frau... (Name, Adresse)

- nachfolgend: Mandant -

und

Rechtsanwalt ... (Name, Adresse)

- nachfolgend: Rechtsanwalt -

wird nachstehende Vergütungsvereinbarung getroffen:

Die Vergütung des Rechtsanwalts ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Zur Vergütung gehören auch die Auslagen. Die Erstattung der Auslagen für Kopien und Ausdrucke, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie allgemeine Geschäftskosten und Reisekosten ist nicht ausreichend.

1.  Nr. 7000 VV RVG sieht häufig eine Erstattung von Kopien und Ausdrucken erst vor, wenn mehr als 100 Seiten zu fertigen waren.

2.  Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beträgt seit dem Jahr 1994 unverändert 20 Euro.

3.  Trotz gestiegener Kosten für Geschäftsreisen (z.B. Ökosteuer, Teuerungsrate Kraftstoffe) wird lediglich ein Betrag i.H.v. 0,30 Euro/km entschädigt.

Neben den nach dem RVG zu entschädigenden Fotokopiekosten vereinbaren die Parteien eine zusätzliche Fotokopiekostenpauschale i.H.v. 20 Euro.

Neben den nach Nr. 7002 VV RVG zu entschädigenden Auslagen vereinbaren die Parteien eine zusätzliche Auslagenpauschale i.H.v. 20 Euro.

Neben den nach Nr. 7003 VV RVG zu entschädigenden Fahrtkosten vereinbaren die Parteien eine zusätzliche Entschädigung i.H.v. 0,20 Euro/km.