Vergütungsvereinbarung (Honorarzuschlag von 14 %)

Vergütungsvereinbarung

Zwischen

Herrn/Frau... (Name, Adresse)

- nachfolgend: Mandant -

und

Rechtsanwalt ... (Name, Adresse)

- nachfolgend: Rechtsanwalt -

wird nachstehende Vergütungsvereinbarung geschlossen:

Die Gebühren der Rechtsanwälte werden seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Damit ist erstmals seit dem Jahr 1994 eine Anpassung der Gebühren der Anwälte erfolgt. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass für diese zehn Jahre der Anwaltschaft insgesamt eine Gebührenanpassung i.H.v. 14 % = 1,4 %/Jahr zusteht. Damit lag die Anpassung unter dem, was Bürger in abhängiger Beschäftigung erzielt haben.

Hinzu kommt, dass in einigen Verfahren eine Anpassung überhaupt nicht erfolgt ist. Dazu gehört auch das nunmehr von dem Rechtsanwalt zu bearbeitende Verfahren. Mandant und Rechtsanwalt vereinbaren daher, dass auf die Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach dem RVG ein Zuschlag i.H.v. 14 % erfolgt. Die vorstehende Vergütungsvereinbarung weicht von den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Die hier vereinbarten Honorare können also die gesetzlichen Gebühren übersteigen.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eine angemessene Vorschusszahlung in Rechnung zu stellen.